Das Gesetz bestimmt, dass du, wenn du an den unten angeführten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig bist oder wenn du verlaust bist bei LED e.V. keine Aufsichtstätigkeiten oder Küchenarbeit ausüben darfst, bei denen du Kontakt mit den dort Mitarbeitenden hast, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch dich nicht mehr zu befürchten ist.
Insbesondere betrifft dies die folgenden Krankheiten:
- schwere Infektionen, die durch geringe Erregermengen verursacht werden. Dazu gehören Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie die bakterielle Ruhr. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung, es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger nach Deutschland mitgebracht und hier weiter übertragen werden);
- Infektionskrankheiten, die schwer und kompliziert verlaufen, bzw. verlaufen können. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Haemophilus influenzae b-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis (infektiöse Gelbsucht) A und E (E ist bei uns ebenfalls nicht verbreitet, kann aber aus dem Urlaub mitgebracht werden) sowie bakterielle Ruhr;
- Kopflaus- oder Krätzemilbenbefall
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Brechdurchfälle und Hepatitis A (und E) kommen durch Schmierinfektionen zustande oder es handelt sich um sogenannte Lebensmittelinfektionen. Die Übertragung erfolgt da bei durch mangelnde Händehygiene bzw. durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten über Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Durch Tröpfchen werden z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten übertragen. Die Verbreitung von Krätzmilben, Läusen sowie die ansteckende Borkenflechte erfolgt über Haar- und Hautkontakte.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Für die Sicherheit aller und zum Schutz der Kinder und Teenager bitten wir dich deshalb, den Rat eines Arztes/ einer Ärztin in Anspruch zu nehmen, wenn du folgende Krankheitszeichen bei dir feststellst:
- hohes Fieber mit schwerem Krankheitsgefühl, ggf. mit Genickstarre
- ungewöhnliche Müdigkeit
- Brechdurchfall länger als einen Tag
- Halsschmerzen mit auffallendem Mundgeruch
- starke Hautausschläge
- abnormer Husten
- auffällige Schwellungen von Lymphknoten oder Speicheldrüsen
- Gelbverfärbung der Augäpfel, ggf. der Haut oder
- Läusebefall
Dein Arzt/ deine Ärztin wird dir – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob du an einer Erkrankung leidest, die eine Tätigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz in einer Gemeinschaft, wie bei uns auf einem Camp, verbietet.
In diesem Fall benachrichtige bitte unverzüglich die Campleitung und teile bei einer der unter Nr. 1 bis 3 genannten Krankheiten auch die Diagnose mit, damit zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung z.B. durch Tröpfchen beim Reden schon möglich ist, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass du andere bereits angesteckt haben kannst, wenn bei dir die ersten Krankheitszeichen auftreten. In einem solchen Fall kann es notwendig werden, das übrige Betreuungspersonal sowie die Eltern der Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit zu informieren.
Manchmal nimmst du Erreger nur auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhl ausgeschieden. Dadurch bestehen Ansteckungsgefahren für die Mitarbeitenden und Teilnehmenden. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung durch das Gesundheitsamt die Einrichtung LED e.V. wieder betreten dürfen.
Auch wenn bei dir zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, kannst du oder weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und andere gefährden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall solltest du dich an deinen Arzt/ deine Ärztin oder dein Gesundheitsamt wenden, um zu klären, ob du weiter mit Kontakt zu den Mitarbeitenden und Teilnehmenden tätig sein darfst.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, (Typhus) und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen Ausnahmen vom Tätigkeitsverbot zulassen. Bitte bedenke, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.Solltest du noch Fragen haben, wende dich bitte an deinen Arzt/ deine Ärztin oder an dein Gesundheitsamt.